Hinweisgeberschutzgesetz

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet einen rechtlichen Schutz für Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit auf Verstöße gegen geltendes Recht aufmerksam machen. Ziel des Gesetzes ist es, Missstände in Unternehmen und Organisationen zu verhindern und zu bekämpfen, ohne dass Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber Nachteile oder Repressalien befürchten müssen.

Zweck der internen Meldestelle

Das Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen, die strafbewehrt sind und für die Meldung von bußgeldbewehrten Verstößen, wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient sowie für die Meldung weiterer in § 2 HinSchG im einzelnen aufgezählte Rechtsverstöße.

Externe Meldestelle

Hinweisgebende Personen dürfen wählen, ob sie sich zunächst an die interne oder an die externe Meldestelle der zuständigen Behörde wenden. Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ist eine zentrale externe Meldestelle eingerichtet (BfJ – Kontakt (bundesjustizamt.de).
Sie sollten jedoch in den Fällen, in denen wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

So erreichen Sie die von uns als interne Meldestelle beauftragte Hinweisgeberstelle:

• Hinweisgeber-Anrufbeantworter: 05251 284728 – 8
Wenn Sie Ihre Meldung auf den Anrufbeantworter sprechen, stimmen Sie automatisch der Tonaufzeichnung des Gespräches zu.

• Email:

• Persönliches Treffen: stimmen Sie vorab telefonisch oder per E-Mail mit der Hinweisgeberstelle unter den vorgenannten Kontaktdaten ab

Bitte beachten Sie: Die Abgabe anonymer Meldungen ist nicht möglich.

Wie sind Hinweisgeber geschützt?

Alle Meldungen werden streng vertraulich behandelt. Das Unternehmen stellt sicher, dass Hinweisgeber vor Repressalien geschützt sind. Sollte es dennoch zu einem Versuch der Benachteiligung oder Vergeltungsmaßnahmen kommen, bitten wir Sie, uns dies umgehend mitzuteilen.
Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in § 10 HinSchG und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO festgelegt. Personenbezogene Daten dürfen nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (§ 9 HinSchG) offengelegt werden.

Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen melden, wird nach Maßgabe des HinSchG nicht vor einer Weitergabe geschützt.