wichtiger Hinweis:
Die Auftragsannahme und -bestätigung erfolgen ausschließlich unter der Voraussetzung der Anwendung der nachstehenden AGB. Die Auftragsbestätigung gilt insoweit als ausdrücklicher Widerspruch gegen anderslautende, ggf. mit der Bestellung übergebende Geschäftsbedingungen des Bestellers.
1. Angebot
Ein von PIETEC erstelltes Angebot ist unverbindlich. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von PIETEC maßgebend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, EDV-Daten, Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich PIETEC Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich stets ab Werk, unverpackt und nicht versichert. Für die Zahlungsfristen ist das Rechnungsdatum, spätestens der Wareneingang beim Besteller bzw. die Erklärung der Versandbereitschaft verbindlich. Gegen Forderungen von PIETEC kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder nicht bestrittenen Gegenforderungen aufgerechnet werden. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, kann PIETEC Zinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
3. Lieferzeit
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Beistellteile. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens PIETECs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von PIETEC nicht zu vertreten, wenn die während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht mit der Erklärung der Versandbereitschaft, spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder PIETEC noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch PIETEC gegen Diebstahl Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Nr. 7 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
5. Eigentumsvorbehalt
PIETEC behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor. Im Falle des Zahlungsverzuges kann PIETEC die Herausgabe der Waren und Unterlagen, für die der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist verlangen, über die Waren und Unterlagen anderweitig verfügen und nach Zahlung den Besteller binnen angemessener Frist neu beliefern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kaufgegenstand nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland benutzt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PIETEC nicht ausgeführt werden. PIETEC ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen alle in Betracht kommenden Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Eine Pfändung durch Dritte ist PIETEC unverzüglich, evtl. telefonisch o.ä. mitzuteilen.
6. Verzug, Unmöglichkeit
Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Besteller seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und vollständig erfüllt. Anderenfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Kommt PIETEC mit einer Lieferung um mehr als 1 Monat in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt auf ½% pro vollendete Woche, insgesamt jedoch auf 5%, jeweils bezogen auf das Lieferteil, das wegen nicht rechtzeitiger Lieferung nicht genutzt werden kann. Wird PIETEC die Lieferung der Ware schuldhaft unmöglich, kann der Besteller Schadenersatz verlangen, begrenzt auf den vorgenannten Höchstbetrag, bezogen auf das Lieferteil, das wegen der Unmöglichkeit nicht geliefert werden kann. Anderweitige und darüberhinausgehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Leistung oder Nichterfüllung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer PIETEC – gesetzten angemessenen Nachfrist. Die vorstehende Einschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
7. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung haftet PIETEC wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl PIETECs auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist PIETEC unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum PIETECs. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung PIETECs auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen Vorlieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Bei der Fertigung nach Vorgabe einer Zeichnung durch den Besteller haftet PIETEC nur für die zeichnungsgemäße Ausführung soweit diese dem aktuellen Stand der Technik unter Berücksichtigung des von PIETEC angebotenen Fertigungsverfahrens entspricht. Wird PIETEC mit der Lösung von Konstruktionsaufgaben betraut, so kann eine Haftung nach Maßgabe von Punkt 8 nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis dem allgemeinen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme schuldhaft nicht entspricht. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Konstruktionsmängel wenn diese nicht von PIETEC durchgeführt wurde, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden PIETECs zurückzuführen sind. Zur Vornahme der Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller PIETEC die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist PIETEC von der Mängelhaftung befreit. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Bei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen PIETEC sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind.
8. Haftung
Der Besteller sichert zu, dass von ihm vorgelegte Unterlagen in Rechte Dritter nicht eingreifen. Der Besteller wird PIETEC von allen Ersatzansprüchen Dritter freistellen. Ausgeschlossen sind, insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Abschluß des Vertrages, aus positiver Forderungsverletzung oder außervertraglicher Haftung, es sei denn, dass in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.
Allgemeines
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden – einschließlich derjenigen über die Aufhebung der Schriftform – sind unwirksam. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. PIETEC und der Besteller sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages ist Paderborn.
Stand: 2019